"– Nach der Subordinationstheorie (Subjektionstheorie) gehört eine Norm zum öffentlichen Recht, wenn die Behörde den Privaten hoheitlich, d.h. in Wahrnehmung obrigkeitlicher Gewalt gegenübertritt. Kriterium ist das Vorliegen eines rechtlichen Unterordnungsverhältnisses zwischen Staat und Bürger. – Die Interessenstheorie lenkt den Blick auf die Schutzrichtung der Norm. So handelt es sich um öffentliches Recht, wenn die Norm ausschliesslich oder doch zum überwiegenden Teil öffentlichen Interessen dient. – Im Sinne der Funktionstheorie liegt öffentliches Recht vor, wenn die Norm unmittelbar die Besorgung von Staatsaufgaben durch das Gemeinwesen ordnet.