Zur Abgrenzung von Zivilrecht und öffentlichem Recht gibt es eine Reihe verschiedener Theorien, welche sich wie folgt kurz umschreiben lassen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜL- LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, 2014, § 18 N 4):