6 von 10 stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 377 f.). Folglich kann sich der abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vergleichsvertrag respektive die zustande gekommen Einigung auch nur in diesem vom Gesetz vorgebeben Rahmen bewegen. Das heisst das Recht muss der Behörde im Bereich der zu regelnden Streitsache einen gewissen Entscheidungs- respektive Gestaltungsspielraum einräumen, um überhaupt einen Vergleich abschliessen zu können (vgl. KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, N 798 sowie PFISTERER, a.a.O., Art. 33b N 30). 5.5