Baubewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen) ergänzt werden, welche auch erzwingbar sind (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, 2020, S. 377). Die Verbindung einer Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen ist nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, oder – beim Fehlen einer solchen – wenn sich die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit der Hauptanordnung in einem engen Sachzusammenhang