Vergleiche sind damit soweit zulässig und verbindlich, als die Gesetzgebung für parteiliche Dispositionen Raum lässt. Das heisst, anders als vom Gemeinderat dargelegt, greift hier der Verfügungs- und Dispositionsgrundsatz (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 39 N 12; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N 85). Im vorliegenden Fall ist die strittige Vereinbarung im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens zu Stande gekommen. Baubewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen) ergänzt werden, welche auch erzwingbar sind (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, 2020, S. 377).