Als gerichtliche Vergleiche gelten demgegenüber Vereinbarungen, die die Parteien unter Mitwirkung der in der Sache zuständigen Behörde abschliessen (vgl. MICHÈLE GUTH, Konsensuale Streitbeilegung im öffentlichen Verfahrensrecht, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, 2017, S. 51 sowie DAUM, a.a.O., Art. 39 N 16, wonach die Behörde einen gerichtlichen Vergleich zu prüfen hat, hat sie ihn doch oft auch (mit)erarbeitet). 5.4