Es ist nicht möglich, auch auf eine Wiederwägung der Verfügung zu verzichten (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N 804). Nur wenn sich die Parteien ausserhalb des Verfahrens einigen und die Behörde vom diesen Umstand bloss in Kenntnis setzen, liegt ein aussergerichtlicher Vergleich vor (vgl. MICHAEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, 2020, Art. 39 N 11). Als gerichtliche Vergleiche gelten demgegenüber Vereinbarungen, die die Parteien unter Mitwirkung der in der Sache zuständigen Behörde abschliessen (vgl.