33b N 11). Die Einigung zwischen den Parteien ist dabei eine Alternative zur rein autoritativen Festlegung des Verfügungsinhalts durch die Behörde (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N 795). Wird eine Einigung erzielt, haben die Parteien Anspruch darauf, dass die Behörde diese in ihren Entscheid aufnimmt. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Parteivereinbarung kein Recht verletzt, von einem richtig und vollständig erhobenen Sachverhalt ausgeht und sich als angemessen erweist (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N 803). Es ist nicht möglich, auch auf eine Wiederwägung der Verfügung zu verzichten (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N 804).