VwVG ist die öffentliche Aufgabenerfüllung, wo die Behörde als Hauptakteurin gilt (vgl. PFISTERER, a.a.O., Art. 33b N 9). Im Rahmen dieser Tätigkeit muss die Behörde auch die betroffenen privaten Interessen wahren, das heisst, zugleich diese Interessen und Rechte sowie Pflichten zwischen den Privaten und zwischen ihnen und der Allgemeinheit ordnen (vgl. PFISTERER, a.a.O., Art. 33b N 10). Wenn die Behörde aber eine Einigung als rechtmässig beurteilt und sie in die Verfügung aufnimmt, begründet sie damit wie im ordentlichen Verfahren Rechte und Pflichten (vgl. PFISTERER, a.a.O., Art. 33b N 11).