Die in der Sache zuständige Behörde schliesst das Verfahren mit einem Entscheid in der Sache ab, wenn alle Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, der Sachverhalt vollständig erhoben ist sowie die notwendigen rechtlichen Abklärungen getroffen sind (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/ MATTHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, 2021, N 785). Das zentrale Thema von Art. 33b VwVG ist die öffentliche Aufgabenerfüllung, wo die Behörde als Hauptakteurin gilt (vgl. PFISTERER, a.a.