Anders als vom Gemeinderat vorgebracht ist Art. 33b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG; SR 172.021) zudem auch im vorliegenden Anwendungsfall einschlägig, regelt die fragliche Bestimmung doch die Einigung sowie die Mediation und befasst sich darüber hinaus auch mit der Schlichtung (vgl. PFISTERER, a.a.O., Art. 33b N 20). 5.3