Entgegen der Ansicht des Gemeinderats stellt daher § 19 VRPG eine taugliche Grundlage für den Abschluss von Vergleichen dar, namentlich kann die Behörde die Einigungen zwischen den Parteien zum Beschluss erheben und sich auch aktiv bei der Einigungsarbeit unter den Parteien einbringen. Das heisst die Behörde kann – entgegen der Ansicht des Gemeinderats bei der Lösungsfindung auch aktiv unterstützen, verbunden mit dem Ziel, dass sich die Parteien möglichst annähern (vgl. THOMAS PFISTERER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Art. 33b N 19, N 86, N 101). Anders als vom Gemeinderat vorgebracht ist Art.