O., N 9 ff. zu § 63). In langjähriger Praxis zum Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG) hat es das Verwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund der Untersuchungsmaxime stets als zulässig erachtet, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten (Parteien) zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen Überprüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Parteien innerhalb des Spielraums bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt ([…] AGVE 1991,S. 383; 1982, S. 286 ff.; 1972, S. 285 f.).