In § 19 VRPG [Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 {Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200}] ist der Vergleich wie folgt geregelt: 1Erscheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhalft, sind die Behörden zum Abschluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Interessen sind zu beachten. 2Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen. Nach anerkannter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gilt dazu was folgt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 31. Januar 2024 [WBE.2023.200], S. 6):