Die Beschwerdeführerin haben keinen Anspruch darauf, dass das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung vom 20. Februar 2021 realisiert werde. Entscheidend sei damit, dass es sich bei den fraglichen Bauten wie die "Wegführung an der Ostfassade", die "Beschreibung der Notausgänge," die "Aussenbeleuchtung an der Ostfassade" sowie das "Begrünungskonzept an der Ostfassade" um bewilligungsfähige Projektänderungen handle, habe der Gemeinderat doch nur die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Folglich sei die Beschwerde abzuweisen. […] 5. Abschluss eines Vergleichs 5.1