Die Gemeinde habe eine Baubewilligung zu erteilen, sofern die geplante Baute den öffentlich-rechtli- chen Vorschriften entspreche. Die Gemeinde habe nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit der Projektänderung einverstanden sei, respektive ob diese mit der privatrechtlichen Vereinbarung korrespondiere. Es verstehe sich von selbst, dass es im Rahmen von Bauarbeiten auch zu Projektänderungen kommen könne. Die Beschwerdeführerin haben keinen Anspruch darauf, dass das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung vom 20. Februar 2021 realisiert werde.