Die Vorinstanz sei durch diesen Vergleichsvertrag einzig verpflichtet worden, ihn auf seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht zu prüfen, und falls dies der Fall sei, die Projektänderung zu bewilligen, wohingegen darin keine weitergehende Bindungswirkung zu sehen sei. Der Gemeinderat missachte folglich die Baubewilligung vom 22. Februar 2021 nicht, zumal privatrechtliche Vereinbarungen bei der Erteilung der Baubewilligung unbeachtlich seien. Die Gemeinde habe eine Baubewilligung zu erteilen, sofern die geplante Baute den öffentlich-rechtli- chen Vorschriften entspreche.