4 von 10 privater Vergleiche in eine öffentlich-rechtliche Verfügung sei in § 19 VRPG ohnehin keine Rede. Die privaten Parteien hätten ohne amtliche Mitwirkung einen Vergleichsvertrag abgeschlossen, folglich handle es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Die Vorinstanz sei durch diesen Vergleichsvertrag einzig verpflichtet worden, ihn auf seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht zu prüfen, und falls dies der Fall sei, die Projektänderung zu bewilligen, wohingegen darin keine weitergehende Bindungswirkung zu sehen sei.