Eine gesetzliche Grundlage für die Überführung einer privaten Einigung in öffentliches Recht bestehe nicht. Eine solche sei im Übrigen auch nicht in § 19 VRPG zu erblicken, befasse sich dieser doch lediglich mit dem Fall, wo Behörden selbst Vergleiche abschliessen, wohingegen hier keine Streitigkeit vorliege, in welche eine Behörde verwickelt sei. Von einer Überführung