Es existiere keine gesetzliche Grundlage, welche eine erteilte Baubewilligung unabänderlich mache. Die Baubewilligungsbehörde müsse es auch nicht interessieren, ob die Parteien im privatrechtlichen Vergleichsvertrag den Verzicht auf Projektänderungen vereinbart hätten. Es handle sich um ein Baubewilligungsverfahren nach kantonalem Recht, wo auch das VRPG gelte. Dieses Verfahren werde mit Entscheid der zuständigen Behörde über die Erteilung der Baubewilligung beendet und unterstehe nicht der Dispositionsmaxime. Eine gesetzliche Grundlage für die Überführung einer privaten Einigung in öffentliches Recht bestehe nicht.