Der Fall liege nicht anders als bei der Behandlung eines (ursprünglichen) Baugesuchs. Die Baubehörde müsse einzig die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem einschlägigen öffentlichen Recht prüfen. Ob die vom Bauvorhaben betroffenen Dritten mit dem Bauvorhaben einverstanden seien, ob sie eine Einwendung erhoben oder aus welchen Gründen sie keine Einwendung erhoben hätten, sei für die Baubewilligungsbehörde nicht von Bedeutung. Irrelevant sei auch, ob eine betroffene Drittperson die Baugesuchspläne oder Projektänderungen mitunterzeichnet habe. Es existiere keine gesetzliche Grundlage, welche eine erteilte Baubewilligung unabänderlich mache.