Vorliegend habe weder ein Verfahren um gütliche Einigung noch eine Mediation stattgefunden. Ferner könnten die Parteien über die Einleitung und Beendigung des Verfahrens sowie den Streitgegenstand nicht frei verfügen, da das Verfahren nicht der Dispositionsmaxime unterstellt sei. Entsprechend dürfe die Baubewilligungsbehörde den Inhalt eines Vergleichs nicht einfach so übernehmen, sondern müsse prüfen, ob er dem öffentlichen Recht unterstehe. Ebenso habe sie zu klären, ob sie den Vergleichsvertrag bei einer Übernahme des beantragten Inhalts mit entsprechenden Nebenbestimmungen ergänzen müsse. Der Fall liege nicht anders als bei der Behandlung eines (ursprünglichen) Baugesuchs.