Dies deshalb, weil die Überführung einer Einigung zwischen den Parteien in eine Verfügung nur bei spezieller Rechtsgrundlage möglich sei, namentlich dort, wo ein Spezialgesetz ein entsprechendes Schlichtungsverfahren vorsehe, so etwa im Mediationsverfahren. Die Parteien müssten sich zudem explizit darüber einigen, dass die Behörde eine entsprechende Verfügung erlasse. Nur dann sei eine Überführung einer Einigung zwischen Parteien in öffentliches Recht überhaupt möglich. Vorliegend habe weder ein Verfahren um gütliche Einigung noch eine Mediation stattgefunden.