In seiner Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 führt der Gemeinderat aus, es sei falsch, dass er an den zwischen der Beschwerdeführerin und der Bauherrschaft abgeschlossenen Vergleichsvertrag gebunden sei. Dies zeige sich bereits daran, dass das von der Beschwerdeführerin angeführte Zitat aus der Lehre nicht einschlägig sei. Dies deshalb, weil die Überführung einer Einigung zwischen den Parteien in eine Verfügung nur bei spezieller Rechtsgrundlage möglich sei, namentlich dort, wo ein Spezialgesetz ein entsprechendes Schlichtungsverfahren vorsehe, so etwa im Mediationsverfahren.