Der Gemeinderat halte zudem zu Unrecht die Bewilligungsfähigkeit der "Aussenbeleuchtung an der Ostfassade" fest, welche den Textfeldern in den bewilligten Bauplänen und damit auch der zum Beschluss erhobenen Vereinbarung widerspreche, da sie in den damaligen Bauplänen auch nicht eingezeichnet gewesen sei. Die vier Wandscheinwerfer seien in grosser Höhe und ohne Abblendvorrichtung montiert worden, was dazu führe, dass das von ihnen ausgehende Licht gestreut werde. Sie hätten eine massiv störende Wirkung auf die Nachbarparzelle, was mit dem Vergleichsvertrag und der gestützt darauf erteilten Baubewilligung vom 22. Februar 2021 gerade verhindert werden sollte.