Es existiere keine Rechtsgrundlage, den vereinbarungs- und baubewilligungswidrigen Haupteingang an der Ostfassade nachträglich zu bewilligen, zumal die Bauherrschaft bis heute weder ein Betriebskonzept noch einen Lärmschutz- und Lichtschutznachweis vorgelegt habe. Der Gemeinderat halte zudem zu Unrecht die Bewilligungsfähigkeit der "Aussenbeleuchtung an der Ostfassade" fest, welche den Textfeldern in den bewilligten Bauplänen und damit auch der zum Beschluss erhobenen Vereinbarung widerspreche, da sie in den damaligen Bauplänen auch nicht eingezeichnet gewesen sei.