– welche zwecks Festhalten des Vergleichsvertrags eingefügt worden seien. Gleiches gelte für die "Beschreibung der Notausgänge" sowie die "Aussenbeleuchtung an der Ostfassade". Der Gemeinderat vertrete zu Unrecht die Ansicht, es handle sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, an welche er nicht gebunden sei. Grundlage für die Baubewilligung seien die vom Rechtsvertreter gekennzeichneten (paraphierten) Planunterlagen vom 17. November 2020 und 19. Januar 2021.