Die Baubewilligung vom 22. Februar 2021 sei damit mitsamt den bewilligen Planunterlagen vorbehaltlos und in allen Teilen umzusetzen und zu vollstrecken, was auch die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. die Beseitigung der rechtswidrigen Bauten und Anlagen beinhalte. Es sei falsch, dass der Gemeinderat einzig zu prüfen habe, ob der vorliegende Verfahrensgegenstand (Baugesuch 2023/0049 als Projektänderung zum Baugesuch 2020/039) bewilligungsfähig sei. In tatsächlicher Hinsicht halte der Gemeinderat selbst fest, mit der Baubewilligung vom 13. November 2023 würden Projektänderungen in Abweichung zur Baubewilligung vom 22. Februar 2021 bewilligt.