Die Beschwerdeführerin habe daraufhin ihre Einwendung zurückgezogen und habe darauf vertraut, dass der Gemeinderat sowie die Bauherrschaft den Vergleichsvertrag, welcher mit der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 in das öffentliche Recht überführt worden sei, einhalten und umsetzen werde. Was Gegenstand der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 gewesen sei, könne im Rahmen der vorliegenden Projektänderungen (Baugesuch 2023/0049) weder zurückgenommen noch widerrufen werden. Folgerichtig könne die Baubewilligung für die anbegehrte Projektänderung nicht erteilt werden.