Als den Vertrauensschutz begründende Vertrauensgrundlage gelte im vorliegenden Fall die Baubewilligung vom 22. Februar 2021, worin der in Mitwirkung aller Parteien (Bauherrschaft, regionale Bauverwaltung sowie Beschwerdeführerin) abgeschossene Vergleichsvertrag zum Bestandteil der zwischenzeitlich rechtskräftigen Baubewilligung erklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin ihre Einwendung zurückgezogen und habe darauf vertraut, dass der Gemeinderat sowie die Bauherrschaft den Vergleichsvertrag, welcher mit der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 in das öffentliche Recht überführt worden sei, einhalten und umsetzen werde.