Im Resultat würde sich die Bauherrschaft dadurch im Nachhinein sämtlicher Verpflichtungen entledigen, welche sie im Rahmen der gütlichen und vom Gemeinderat zum Beschluss erhobenen Einigung eingegangen sei. Dieses Vorgehen widerspreche dem Vertrauensschutz. Als den Vertrauensschutz begründende Vertrauensgrundlage gelte im vorliegenden Fall die Baubewilligung vom 22. Februar 2021, worin der in Mitwirkung aller Parteien (Bauherrschaft, regionale Bauverwaltung sowie Beschwerdeführerin) abgeschossene Vergleichsvertrag zum Bestandteil der zwischenzeitlich rechtskräftigen Baubewilligung erklärt worden sei.