Mit der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 sei ein Sachentscheid zwischen den Parteien in das öffentliche Recht überführt worden, was im Rahmen der Dispositionsmaxime zulässig sei. Ein solches Vorgehen sei mit § 19 VRPG vereinbar, welcher das Verfahren vor den kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden normiere und deshalb in allerster Linie dem Prozessverhältnis zwischen diesen und den privaten Verfahrensparteien und nicht der Beziehung zwischen verschiedenen Behörden diene. Die Vereinbarung sei zum Bestandteil der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 erklärt worden, und insoweit für den Gemeinderat verbindlich, unabänderlich und unwiderrufbar. Das vorliegende Baugesuch