Die Streitigkeit werde also nicht durch einen Vergleich zwischen den Parteien, sondern durch eine Verfügung der Beschwerdeinstanz beendet. Die Beschwerdeführerin habe im Baugesuchsverfahren 2020/039 eine Einwendung erhoben. Nach langen und zähen Verhandlungen sei zwischen den Parteien (Bauherrschaft sowie Einwenderin) und unter Mitwirkung des Regionalzentrums Bau und Planung eine gütliche Einigung erzielt worden.