Dies deshalb, weil der Vergleichsvertrag einen gemeinsamen Antrag der beteiligten Parteien an die entscheidende Behörde über die Erledigung einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit darstelle. Soweit die Parteien über die Einleitung und Beendigung des Verfahrens sowie den Streitgegenstand verfügen können (Dispositionsprinzip) und die ma- teriell- und prozessrechtlichen Regeln eingehalten seien, sei der Vergleichsvertrag für die über die Streitigkeit entscheidende Behörde verbindlich. Die Behörde mache die Einigung zum Inhalt der Verfügung. Die Streitigkeit werde also nicht durch einen Vergleich zwischen den Parteien, sondern durch eine Verfügung der Beschwerdeinstanz beendet.