Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Baubewilligung vom 22. Februar 2021 sei verbindlich und unwiderrufbar, da der Vergleichsvertrag unter Überführung in das öffentliche Recht mit der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 für verbindlich erklärt worden sei. Dies deshalb, weil der Vergleichsvertrag einen gemeinsamen Antrag der beteiligten Parteien an die entscheidende Behörde über die Erledigung einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit darstelle.