] nachgesuchten Baubewilligung inklusive der vereinbarten Projektänderungen erteilt. Öffentlich-rechtlich steht es der Baugesuchstellerin jedoch frei, eine Baute oder Anlage abzuändern, auch wenn sich die Einwenderin damals mit dieser Baute oder Anlage einverstanden erklärt hat. Die privatrechtliche Vereinbarung hat für das vorliegende öffentlich-rechtliche Verfahren keine Bedeutung. Ob das Vorgehen der Baugesuchstellerin im Verhältnis zur Einwenderin Treu und Glauben widerspricht, wie die Einwenderin behauptet, muss die Baubewilligungsbehörde nicht prüfen. Die Einwenderin wird für diese Frage auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen.