Tatsache ist, dass die Baugesuchstellerin Bauten und Anlagen in Abweichung der Baubewilligung erstellt hat und der Gemeinderat nun nachträglich prüfen muss, ob er diese Bauten und Anlagen bewilligen darf. Darf er sie nicht bewilligen, muss der Gemeinderat entscheiden, ob die Bauten und Anlagen zurückzubauen sind oder ob ihr Bestand aus Gründen der Verhältnismässigkeit ohne Baubewilligung geduldet werden muss. Der Gemeinderat versteht die Kritik der Einwenderin.