Das Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben und verdiene keinen Rechtsschutz. Der Gemeinderat muss einzig prüfen, ob der Verfahrensgegenstand (Wegführung Ost, die Hallenaussenbeleuchtung und die Begrünung) bewilligungsfähig ist. Aus welchem Grund das Baugesuch gestellt worden ist, hat der Gemeinderat nicht zu beurteilen. Tatsache ist, dass die Baugesuchstellerin Bauten und Anlagen in Abweichung der Baubewilligung erstellt hat und der Gemeinderat nun nachträglich prüfen muss, ob er diese Bauten und Anlagen bewilligen darf.