Dass die Arbeitszone A2 dahinfalle und nun die Bestimmungen der Landwirtschaftszone gelten sollen (§ 14 Abs. 5 BNO), ist somit nicht mehr denkbar. Die Einwenderin bezeichnet das Baugesuch für die Wegführung Ost, die Hallenaussenbeleuchtung und die Begrünung als Versuch, Abweichungen zur Baubewilligung vom 22. Februar 2021 zu legalisieren (Einwendung, S. 5, Ziff. 1/a). Mit dem Baugesuch versuche die Baugesuchstellerin, sich im Nachhinein sämtlichen Verpflichtungen zu entledigen, die sie im Rahmen der gütlichen Einigung […] mit der Einwenderin seinerzeit getroffen hat. Das Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben und verdiene keinen Rechtsschutz.