Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Bauten und Anlagen, welche bereits mit der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 (BG 2020/039) bewilligt worden sind. Soweit sich die Einwendungen auf diese Baubewilligung vom 22. Februar 2021 beziehen, fehlt es am Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Einwendung nicht eingetreten wird. Es ist unbestritten, dass die Baugesuchstellerin von der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 (BG 2020/039) Gebrauch gemacht hat. Die Bauabnahme ist erfolgt. Dass die Arbeitszone A2 dahinfalle und nun die Bestimmungen der Landwirtschaftszone gelten sollen (ยง 14 Abs. 5 BNO), ist somit nicht mehr denkbar.