"Gegenstand des Verfahrens ist das Bauvorhaben gemäss BG 2023/0049, also die Wegführung Ost, die Hallenaussenbeleuchtung und die Begrünung. Das Baugesuch definiert den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Das bedeutet, dass die Einwendungen sich einzig gegen diesen Verfahrensgegenstand (Wegführung Ost, die Hallenaussenbeleuchtung und die Begrünung) richten können und der Gemeinderat einzig diesen Verfahrensgegenstand auf seine Bewilligungsfähigkeit prüfen darf. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Bauten und Anlagen, welche bereits mit der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 (BG 2020/039) bewilligt worden sind.