{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-632_2024-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9602", "Checksum": "765d637a63a723be521b93ff36043362"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.632"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2024 EBVU 23.632"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2024 EBVU 23.632"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2024 EBVU 23.632"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschluss und Abänderung von Vergleichen\r\n  \r\nVergleiche können in Anwendung von § 19 VRPG auch im erstinstanzlichen Verfahren abgeschlossen werden (Erw. 5.1–5.4) und auf sie kann nur unter den Voraussetzungen des Widerrufs oder der Wiedererwägung zurückgekommen werden (Erw. 5.9–5.11)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:47:11", "Checksum": "a2674e38a451adfc50090e713fd6722e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2024 EBVU 23.632\nRegeste:\nAbschluss und Abänderung von Vergleichen\r\n  \r\nVergleiche können in Anwendung von § 19 VRPG auch im erstinstanzlichen Verfahren abgeschlossen werden (Erw. 5.1–5.4) und auf sie kann nur unter den Voraussetzungen des Widerrufs oder der Wiedererwägung zurückgekommen werden (Erw. 5.9–5.11).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.632\n\nENTSCHEID vom 25. Juni 2024\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 13. November 2023\nbetreffend nachträgliches Baugesuch der B._____ AG für Wegführung Ost, Hallenaussenbeleuchtung und Begrünung auf Parzelle aaa (Baugesuch bbb als Projektänderung zum Baugesuch ccc); Gutheissung\n\nErwägungen\n\n1. Parteistandpunkte\n\n1.1\n\nIm angefochtenen Beschluss hält der Gemeinderat den Sachverhalt wie folgt fest (Protokollbeschluss\nvom 13. November 2023, S. 4 f.):\n\n\"Gegenstand des Verfahrens ist das Bauvorhaben gemäss BG 2023/0049, also die Wegführung Ost,\ndie Hallenaussenbeleuchtung und die Begrünung. Das Baugesuch definiert den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Das bedeutet, dass die Einwendungen sich einzig gegen diesen Verfahrensgegenstand (Wegführung Ost, die Hallenaussenbeleuchtung und die Begrünung) richten können und\nder Gemeinderat einzig diesen Verfahrensgegenstand auf seine Bewilligungsfähigkeit prüfen darf.\nNicht Gegenstand des Verfahrens sind die Bauten und Anlagen, welche bereits mit der Baubewilligung\nvom 22. Februar 2021 (BG 2020/039) bewilligt worden sind. Soweit sich die Einwendungen auf diese\nBaubewilligung vom 22. Februar 2021 beziehen, fehlt es am Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Einwendung nicht eingetreten wird.\nEs ist unbestritten, dass die Baugesuchstellerin von der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 (BG\n2020/039) Gebrauch gemacht hat. Die Bauabnahme ist erfolgt. Dass die Arbeitszone A2 dahinfalle\nund nun die Bestimmungen der Landwirtschaftszone gelten sollen (§ 14 Abs. 5 BNO), ist somit nicht\nmehr denkbar.\nDie Einwenderin bezeichnet das Baugesuch für die Wegführung Ost, die Hallenaussenbeleuchtung\nund die Begrünung als Versuch, Abweichungen zur Baubewilligung vom 22. Februar 2021 zu legalisieren (Einwendung, S. 5, Ziff. 1/a). Mit dem Baugesuch versuche die Baugesuchstellerin, sich im\nNachhinein sämtlichen Verpflichtungen zu entledigen, die sie im Rahmen der gütlichen Einigung […]\nmit der Einwenderin seinerzeit getroffen hat. Das Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben und\nverdiene keinen Rechtsschutz.\nDer Gemeinderat muss einzig prüfen, ob der Verfahrensgegenstand (Wegführung Ost, die Hallenaussenbeleuchtung und die Begrünung) bewilligungsfähig ist. Aus welchem Grund das Baugesuch gestellt\nworden ist, hat der Gemeinderat nicht zu beurteilen. Tatsache ist, dass die Baugesuchstellerin Bauten\nund Anlagen in Abweichung der Baubewilligung erstellt hat und der Gemeinderat nun nachträglich\nprüfen muss, ob er diese Bauten und Anlagen bewilligen darf. Darf er sie nicht bewilligen, muss der\nGemeinderat entscheiden, ob die Bauten und Anlagen zurückzubauen sind oder ob ihr Bestand aus\nGründen der Verhältnismässigkeit ohne Baubewilligung geduldet werden muss.\nDer Gemeinderat versteht die Kritik der Einwenderin. Er weiss, dass die von der Einwenderin erwähnte\ngütliche Einigung der Baugesuchstellerin den Weg zum Erhalt der Baubewilligung eröffnet hat: Die\nEinwenderin hat gestützt auf die von ihr mit der Baugesuchstellerin getroffene privat rechtlichen Vereinbarung ihre Einwendung zurückgezogen.\nDer Gemeinderat hat die vereinbarten Projektänderungen auf die Bewilligungsfähigkeit geprüft und die\nBewilligungsfähigkeit bejaht und entsprechend der am 22. Februar 2021 […] nachgesuchten Baubewilligung inklusive der vereinbarten Projektänderungen erteilt. Öffentlich-rechtlich steht es der Baugesuchstellerin jedoch frei, eine Baute oder Anlage abzuändern, auch wenn sich die Einwenderin damals\nmit dieser Baute oder Anlage einverstanden erklärt hat. Die privatrechtliche Vereinbarung hat für das\nvorliegende öffentlich-rechtliche Verfahren keine Bedeutung. Ob das Vorgehen der Baugesuchstellerin\nim Verhältnis zur Einwenderin Treu und Glauben widerspricht, wie die Einwenderin behauptet, muss\ndie Baubewilligungsbehörde nicht prüfen. Die Einwenderin wird für diese Frage auf den zivilrechtlichen\nWeg verwiesen.\nZusammengefasst ist der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde zur Prüfung verpflichtet, ob die\nBauten und Anlagen gemäss Baugesuch mit dem einschlägigen öffentlichen Recht vereinbar sind. Ist\ndas der Fall, hat die Baugesuchstellerin Anspruch darauf, dass die bauliche Veränderung bewilligt\nwird.\"\n\n1.2\n\n"}