Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben."). Somit spielt es keine Rolle, dass der Gemeinderat selbst keinen Verfahrensmangel begangen und auch nicht (willkürlich) entschieden hat. Dies aus folgendem Grund: Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, kann dieser auferlegt werden (§ 31 Abs. 4 Satz 1 VRPG). Dies trifft vorliegend zu. Die Verfahrenskosten sind daher dem unterliegenden Gemeinderat aufzuerlegen. 11 von 11