Im vorliegenden Verfahren stammt das Ausstandsgesuch von einer Behörde. Diese machte nicht selbst Beschwerde. Es kann offen bleiben, ob in einem solchen Fall die allgemeine Regelung gemäss § 31 Abs. 2 VRPG zum Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen das zu beurteilende Begehren gestellt worden ist, direkt oder analog zur Anwendung kommt ("Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.").