Da dieser Zwischenentscheid zum Ausstand (ebenso wie Zwischenentscheide zur Zuständigkeit) anfechtbar ist und später nicht mehr angefochten werden kann (vgl. Art. 92 BGG), können aufgrund des Koordinationsgebots – anders als in der früheren Praxis namentlich vor Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 – die Kosten des Zwischenentscheids nicht auf das Hauptverfahren verschoben werden (vgl. künftig explizit auch § 12 Abs. 3 GebührG, sinngemäss: Gebühren für Entscheide sind in der Regel gleichzeitig im entsprechenden Entscheid zu erheben und zu beziehen.).