b RPG zu Nutzungsplanungen und Baubewilligungen). Andernfalls könnte die verfassungsmässige Unparteilichkeit nie umfassend in einem Rechtsmittelverfahren geprüft werden, was der Rechtsweggarantie widersprechen dürfte. Insofern begrenzte das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid VGE vom 10. Februar 2021 (WBE.2020.310) seine Kognition wohl eher versehentlich auf jene des Hauptentscheids (keine Ermessensüberprüfung resp. "Rüge der Unangemessenheit"), wo es zweite Beschwerdeinstanz war bzw. ist.