Gegen einen Zwischenentscheid über den Ausstand kann an jene Instanz, die auch für Beschwerden gegen den Hauptentscheid zuständig ist, Beschwerde erhoben werden, vorliegend also an das Verwaltungsgericht. Dem Gericht kommt dabei aus Sicht BVU vorliegend volle Kognition zu, weil das Bundesrecht vorgibt, dass mindestens eine Beschwerdeinstanz eine Ermessensprüfung vornehmen muss. Das Gericht ist bezüglich Ausstand hier erste Beschwerdeinstanz (vgl. § 55 Abs. 3 lit. f VRPG; Art. 29a und Art. 30 BV; ebenso Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zu Nutzungsplanungen und Baubewilligungen).