Vorliegend wird jedoch ein Zwischenentscheid gefällt, bei dem zudem keine Person aus der für als befangen angesehenen Abteilung mitwirkt. Dieser kann von den Gerichtsinstanzen überprüft werden lassen. Somit liegt auch kein Hauptentscheid unter Mitwirkung einer beteiligten Person vor, der im Fall einer Verletzung der Ausstandsregeln im Wiederholungsfall faktisch nur noch schwer änderbar wäre, was insbesondere für Gerichtsurteile gilt, bei denen eine auf Rechtsfehler beschränkte Kognition gegeben ist (keine Ermessensprüfung) oder wie beim Bundesgericht der Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr überprüft wird.