Eine Minderheit in der Lehre kritisiert teilweise die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Einige Autorinnen bzw. Autoren halten dafür, dass diese Rechtsprechung nicht für Gerichte gelten solle (vgl. KIE- NER, a.a.O., § 5a N 47). Andere halten sie auch bei Verwaltungsbehörden für nicht verfassungskonform (vgl. BREITENMOSER/WEYENETH, a.a.O., Art. 10 N 121–122). Allen ist gemeinsam, dass die Kritik darauf basiert, dass kein Ausstandsverfahren durchgeführt wird und die vom Ausstandsbegehren konkret betroffenen Personen am Entscheid über den Ausstand (im Rahmen des Hauptentscheids) teilnehmen dürfen.