f., BGer 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.4, AGVE 2009, S. 275 und AGVE 2001, S. 375). X. Begehren einer nicht beschwerdelegitimierten Person Ist die gesuchstellende Person nicht zur Beschwerde legitimiert, ist sie auch nicht legitimiert, ein Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. § 42 VRPG). 4.5 Kritik einer Minderheit der Lehre